Große Änderungen in der Lohnverrechnung ab 2019

Neben den umfassenden Änderungen im Arbeitsrecht durch die Arbeitszeitreform, welche bereits ab 1.9.2018 gültig ist, gibt es mit Jahreswechsel auch bedeutende Neuerungen im Sozialversicherungsrecht. Auf diese Punkte sollten Unternehmer ab 2019 achten.

Ab 2019 sollen Änderungen in der Lohnverrechnung die Verwaltung vereinfachen: Statt der Gesamtsumme der Entgelte sind mit Jahreswechsel die individuellen Beitragsgrundlagen monatlich zu melden. Im Gegenzug entfallen der Sozialversicherungsteil im jährlichen Lohnzettel, der „Austrittslohnzettel“, die Beitragsnachweisung, Lohnänderungsmeldung, etc. Außerdem werden die Meldebereiche Versicherungszeiten, Beitragsabrechnung und nachgelagerte Beitragsgrundlagenmeldung zusammengeführt.Doch das ist nicht alles. Bedeutende Änderungen gibt es auch bei der Anmeldung und Abmeldung von Beschäftigten. Der Arbeitgeber muss hier ab 1.1.2019 vorab die nachfolgenden Daten für die Anmeldung zur Pflichtversicherung übermitteln:

  • Name
  • Versicherungsnummer bzw. Geburtsdatum
  • Arbeits- oder Angestelltenverhältnis,
  • Beitragskontonummer
  • Tag des Arbeitsbeginns
  • Voll- oder Teilversicherung | Beginn der betrieblichen Mitarbeitervorsorge

Die erforderlichen Informationen sollen mit der ersten monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung übermittelt werden und diese jeweils bis zum 15. des Folgemonats regelmäßig. Wichtig ist, dass der Arbeitgeber auch weiterhin die Pflicht hat, jede für die Versicherung relevante Änderung innerhalb von sieben Tagen bekannt zu geben.Regelmäßige Säumnis-Zuschläge zwischen 5 und 50 Euro pro Dienstnehmer fallen an, falls die Beitragsgrundlagen nicht oder unvollständig übermittelt wurden. Doch es gibt eine Galgenfrist: Bis 31.8.2019 gilt noch der Übergangszeitraum, in welchem Meldeverstöße nicht bestraft werden – dieser gilt jedoch nicht für die erforderlichen Anmeldedaten der Dienstnehmer.

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